Kerntechnische Anlagen leiten im Normalbetrieb und in der Stilllegungsphase Radionuklide mit der Fortluft und ggf. dem Abwasser im Rahmen behördlich festgelegter Grenzwerte ab. Die Berechnung der Exposition der Bevölkerung durch diese Ableitung von Radionukliden war bisher in
§ 47 StrlSchV (2011) und ist nun in § 100 StrlSchV (2018) geregelt. Mit diesem Wechsel im Regelwerk geht auch eine Anpassung der Berechnungsvorschrift einher: Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 47 StrlSchV wird ersetzt durch die „AVV Tätigkeiten“, die aktuell als fortgeschrittener Entwurf vorliegt und bis Mitte 2019 im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erarbeitet werden soll.
In den vergangenen 2 Jahrzehnten haben wir derartige Rechnungen für nahezu alle kerntechnischen Standorte in Deutschland ausgeführt, wozu wir validierte Computerprogramme zur Durchführung der komplexen Rechnungen entwickelt hatten. Aktuell stellen wir unsere Berechnungsverfahren auf die neuen Anforderungen der „AVV Tätigkeiten“ um und entwickeln unsere Programme neu, damit wir Ihnen auch in Zukunft lückenlos die Durchführung der Expositionsberechnung für Ableitungen im Einklang mit den neuesten Anforderungen anbieten können.
Ansprechpartner: Dr. Olaf Nitzsche, o.nitzsche@brenk.com, 02405-4651-30