Wir bieten unseren Kunden Leistungen zur Dekontamination und Freigabe gemäß § 31 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an. Dabei können wir sowohl unter unserer Genehmigung für Arbeiten in fremden Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG als auch unter unserer eignen bundesweiten Umgangsgenehmigung nach §12 StrlSchG tätig werden.